satzung

      • Satzung in der Fassung vom 08. Mai 2003
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§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Chancen e.V.. Sitz des Vereins ist Velbert.

§ 2. Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die gesellschaftliche Integration von Einzelpersonen und Personengruppen in problematischen Lebenssituationen. Dazu wird in erster Linie eine Qualifikation der Betroffenen durch arbeitspraktische Erfahrungen und Fertigkeiten angestrebt, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu vergrößern. Außerdem sollen identitätsstützende Maßnahmen durchgeführt werden.
Der Verein veranstaltet hierzu Projekte und Unternehmungen, und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.


§ 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten.


§ 4. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5. Mitgliedschaft

a) Mitglieder

Jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts kann Mitglied werden. Der Eintritt und Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme der Geschäftsführende Vorstand innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden hat. Wird einem Antrag auf Mitgliedschaft durch den Geschäftsführenden Vorstand nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Darauf hat der Geschäftsführende Vorstand den Antragsteller ausdrücklich hinzuweisen. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist auch dann angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dem schriftlich zustimmt. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds kann im Einzelfall einem anderen stimmberechtigten Mitglied überlassen werden. Darüber muß dem Geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Erklärung vorliegen.

b) Ehrenmitglieder

Personen, die sich in besonderen Maße für den Verein eingesetzt haben, können durch Beschluß einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie dem zustimmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

c) Fördermitglieder

Jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts kann schriftlich einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Der Geschäftsführende Vorstand hat über den Antrag innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden. Wird einem Antrag auf Fördermitgliedschaft durch den Geschäftsführenden Vorstand nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Darauf hat der Geschäftsführende Vorstand den Antragsteller ausdrücklich hinzuweisen. Ein Antrag auf Fördermitgliedschaft ist auch dann angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dem schriftlich zustimmt. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Antrags- und kein Stimmrecht. Fördermitglieder haben keine weiteren Rechte, es sei den, diese Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.


Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt
Der Austritt erfolgt durch eine formlose schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand. Er tritt mit Eingang des Schreibens in Kraft. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
b) mit dem Tode
c) durch Ausschluß

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten dem Verein schadet, oder es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Ein Mitglied kann auf einer Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Absicht zum Ausschluß in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde. Ein Fördermitglied kann durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Es hat jedoch die Möglichkeit Einspruch gegen seinen Ausschluß einzulegen. Über diesen entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ein Fördermitglied kann auf einer Mitgliederversammlung nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Absicht zum Ausschluß in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde. Für ein Ehrenmitglied gelten die gleichen Bestimmungen wie für Mitglieder.


§ 6 Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

Ihr gehören an:
a) Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Fördermitglieder


Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es verlangt und wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder mit Stimmrecht dies unter Angabe der Gründe verlangt. Wächst die Zahl der Mitglieder mit Stimmrecht auf mehr als 40 an, muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden wenn 10 Mitglieder mit Stimmrecht dies verlangen. Wächst die Zahl der Mitglieder mit Stimmrecht auf mehr als 100 an, muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder mit Stimmrecht dies verlangt. Wächst die Zahl der Mitglieder mit Stimmrecht auf mehr als 1000 an, muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 100 Mitglieder mit Stimmrecht dies verlangen.


Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% aller Mitglieder mit Stimmrecht anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese erneute Mitgliederversammlung gilt auch dann als ordungsgemäß einberufen, wenn bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung ein erneuter Termin für den Fall der Beschlußunfähigkeit anberaumt ist, wobei eine Frist von mindestens 14 Tagen eingehalten werden muß. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Stimmrecht beschlußfähig. In der schriftlichen Einladung muß hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.

Bei Eilbedürftigkeit kann jedes Mitglied mit Stimmrecht jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder mit Stimmrecht einberufen. Eilbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn Angelegenheiten des Vereins dringend durch den Geschäftsführenden Vorstand erledigt werden müssen, dieser aber die Angelegenheiten aktuell nicht regeln kann und kein Bevollmächtigter für diesen Fall bestimmt ist. Das einladende Mitglied hat alle Vorstandsmitglieder unmittelbar zu benachrichtigen. Alle anderen Mitglieder mit Stimmrecht müssen schriftlich eingeladen werden. Die Einladung hat unmittelbar nach Feststellung der Eilbedürftigkeit zu erfolgen. Die Einladungsfrist hat den größtmöglichen Zeitraum zu betragen, den die Situation zuläßt. Die im Eilverfahren einberufene Mitgliederversammlung der Mitglieder mit Stimmrecht ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Stimmrecht beschlußfähig. Sie muß zunächst feststellen, ob die Eilbedürftigkeit tatsächlich vorliegt und ob die Regelungen zur Einladung eingehalten wurden. Die im Eilverfahren einberufene Mitgliederversammlung hat dann mit einfacher Mehrheit eine natürliche Person zu bevollmächtigen, die das Amt des Vorsitzenden kommissarisch übernimmt. Weitere Beschlüsse sind unzulässig. Der Bevollmächtigte führt solange kommissarisch die Vereinsgeschäfte, bis der Vorsitzende (Geschäftsführer) oder sein Stellvertreter ihr Amt wieder ausüben. In seinem Handeln unterliegt der Bevollmächtigte in jedem Fall den Auflagen und Beschränkungen, die diese Satzung dem Geschäftsführenden Vorstand auferlegt.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl und Kontrolle des geschäftsführenden Vorstands
b) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des erweiterten Vorstands
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Ernennung eines Generalbevollmächtigten
e) Ernennung weiterer Bevollmächtigter
f) Entlastung des Vorstandes
g) Entscheidungen in Einspruchsfällen
h) Fassung von Grundsatzbeschlüssen über die Aufgaben und die weitere Entwicklung des Vereins
i) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
j) Festlegung der Mitgliedsbeiträge für stimmberechtigte Mitglieder
k) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks
l) Beschlussfassung über Einrichtung und Auflösung von Sektionen
m) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins


§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht, soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen vorgesehen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist eine Vertretung bei der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied mit Stimmrecht zulässig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung vorliegt. Abwesende Mitglieder mit Stimmrecht gelten dann als anwesend. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten auch dann als gefaßt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einem Beschluß schriftlich zustimmen, soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen für schriftliche Beschlüsse vorgesehen sind. In Fällen, in denen die Satzung keinen schriftlichen Beschluß vorsieht, ist ein schriftlicher Beschluß nur dann gültig, wenn alle Mitglieder mit Stimmrecht ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.


§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird durch den Vorsitzenden gebildet und kann durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden erweitert werden.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder durch einen Generalbevollmächtigten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ferner können für besondere Aufgaben weitere Bevollmächtigte den Verein gerichtlich und außergerichtlich insoweit vertreten, wie es eine Vollmacht vorsieht.

Der Vorsitzende wird auf einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wird. Die Wiederwahl ist möglich. Er hat sein Amt nach Möglichkeit in Absprache mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden zu führen. Ferner ist er gehalten, sein Amt in Absprache mit dem Erweiterten Vorstand zu führen.

Der Stellvertretende Vorsitzende kann durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Hat die Mitgliederversammlung keinen Stellvertretenden Vorsitzenden ernannt, kann der Vorsitzende (Geschäftsführer) einen Stellvertreter ernennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die Wiederwahl ist möglich. Er hat sein Amt nach Möglichkeit in Absprache mit dem Vorsitzenden (Geschäftsführer) ausüben. In seinem Handeln unterliegt er in jedem Fall den Auflagen und Beschränkungen, die diese Satzung dem Vorsitzenden auferlegt.

Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Geschäftführende Vorstand hat jedem Mitglied mit Stimmrecht und jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu geben und ihm auf verlangen jederzeit Einblick in sämtliche Vereinsunterlagen, mit Ausnahme der Mitgliederkartei, zu gewähren, falls keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen. Alle Daten von Mitgliedern unterliegen dem besonderen Schutz, und können Dritten und Mitgliedern nur mit deren Zustimmung überlassen werden, es sei denn der Verein ist zur Herausgabe der Daten gesetzlich verpflichtet.

Der Geschäftführende Vorstand hat Anregungen von Mitgliedern mit Stimmrecht zu satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins umgehend umzusetzen, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Sollte er einer Anregung nicht nachkommen, hat er dies gegenüber sämtlichen Mitgliedern mit Stimmrecht auf Antrag schriftlich zu begründen.

Vor wichtigen Entscheidungen muß der Geschäftsführende Vorstand sämtliche Mitglieder mit Stimmrecht unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen in Kenntnis setzen. Sollte sich abzeichnen, dass Mitglieder Bedenken äußern und genügend Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Entscheidung verlangen, darf er vor dieser Mitgliederversammlung keine irreversibelen Tatsachen schaffen. Wichtige Entscheidungen sind: Ernennung eines stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bevollmächtigung einer natürlichen oder juristischen Person. Die Entziehung einer Vollmacht. Entscheidungen, die in ihrer gesamten Tragweite ein Finanzvolumen von 500,-- Euro überschreiten. Unterstützung oder Initiierung von politischen Aufrufen, Manifesten und Kampagnen. Der Beitritt zu oder der Austritt aus Organisationen und Vereinen. Der Ausschluß von Fördermitgliedern. Ferner sind alle Mitglieder mit Stimmrecht, auch immer dann umgehend zu unterrichten, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Entziehung von Vollmachten und der Ausschluß von Fördermitgliedern kann auch fristlos erfolgen. Dies ist gegenüber allen Mitgliedern mit Stimmrecht umgehend zu begründen.

Der Vorsitzende kann auf jeder Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein neuer Vorsitzender gewählt wird. Alle anderen Vorstandsmitglieder können durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Bevollmächtigter darf als Bevollmächtigter nicht mehr tätig werden, wenn ihm durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Generalbevollmächtigten die Vollmacht entzogen wird.

Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche Person bestimmen, die als Generalbevollmächtigter die Vereinsgeschäfte übernimmt. Der Vorsitzende (Geschäftsführer) kann jederzeit Personen bevollmächtigen, wobei die Vollmacht die Befugnisse des Bevollmächtigten regelt. Jeder Bevollmächtigte hat nach Möglichkeit stets in Absprache mit dem Vorsitzenden zu handeln. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat ein Bevollmächtigter in Absprache mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden zu handeln. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden hat ein Bevollmächtigter in Absprache mit dem Generalbevollmächtigten zu handeln. In seinem Handeln unterliegt jeder Bevollmächtigte und Generalbevollmächtigte in jedem Fall den Auflagen und Beschränkungen, die diese Satzung dem Geschäftsführenden Vorstand auferlegt. Über die Erteilung von Vollmachten sind die Mitglieder umgehend zu informieren.

§ 12 Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand können beliebig viele Mitglieder angehören. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie müssen ihr Amt in Absprache mit dem Vorsitzenden ausüben, im Falle seiner Verhinderung in Absprache mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Befugnisse von Mitgliedern des erweiterten Vorstands sollte bei Bedarf durch die Erteilung von Vollmachten geregelt werden. In jedem Fall unterliegen alle Vorstandsmitglieder in ihrem Handeln den Auflagen und Beschränkungen, die diese Satzung dem Geschäftsführenden Vorstand auferlegt.


§ 13 Beschlußfassung des Geschäftsführenden Vorstands

Bei Beschlüssen, die der Geschäftsführende Vorstand gemeinsam trifft, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.


§ 14 Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins

Eine Änderung der Satzung und des Zwecks kann in der Regel nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind die angestrebten Änderungen anzugeben. Ein Beschluß zur Satzungsänderung und des Zwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitgliedern mit Stimmrecht. Mitglieder mit Stimmrecht, die sich durch ein anderes Mitglied mit Stimmrecht vertreten lassen, gelten als anwesend. Eine Änderung der Satzung und des Zwecks kann auch beschlossen werden, wenn 3/4 aller Mitglieder mit Stimmrecht schriftlich zustimmen. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Nach jeder beschlossenen Änderung der Satzung oder des Zwecks muß jedes Mitglied die Neufassung der Satzung zugestellt bekommen.


§ 16 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder mit Stimmrecht entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie erläßt dazu bei Bedarf eine Beitragsordnung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

§ 17 Sektionen

Die Einrichtung von Sektionen muß bei der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Ordnungen von Sektionen des Vereins oder Änderungen derselben müssen der Mitgliederversammlung von Chancen e.V. zur Genehmigung vorgelegt werden. Ein Beschluss über die Auflösung einer Sektion kann nur die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindesten 3/4 aller anwesenden Mitgliedern fassen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 18 Überlassung von Mitgliederdaten

Jedem stimmberechtigten Mitglied geht eine Mitgliederliste zu. In dieser Liste stehen außschließlich diejenigen Daten, die jedes einzelne Mitglieder zur Weitergabe innerhalb des Vereins bestimmt hat. Diese Daten dürfen nur zu Vereinszwecken genutzt werden und Dritten nicht ohne Zustimmung der betroffenen Mitglieder zugänglich gemacht werden.


§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 aller anwesenden Mitglieder zustimmen müssen. Mitglieder, die sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen, gelten als anwesend. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft(en), deren Zweck den § 2. genannten Zielen entspricht. An welche Körperschaft(en) das Vermögen fällt, entscheidet die Mitgliederversammlung.


Bochum, den 08. Mai 2003

Chancen e.V.    Weststr. 15    42555 Velbert    Tel./Fax 02052-6468

Bankverbindung: Konto 3020065060    Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert    BLZ 334 500 00



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