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Rechtzeitig die eigene Betreuung planen
 

 

Berlin/Dortmund (dpa/gms) - Ob Verkehrsunfall oder Altersdemenz: Schneller als gedacht ist mancher auf Betreuung angewiesen. Über die medizinische Versorgung bis hin zum Abschalten der lebenserhaltenden Apparate können Betroffene dann oft nicht mehr selbst entscheiden.

Doch auch der Alltag geht weiter: Unterschriften sind notwendig, das Konto muss verwaltet werden. Die Bundesregierung hat im Juni angekündigt, bis 2006 die Patientenverfügungen aufzuwerten. Doch schon jetzt kann jeder durch Vollmachten und Verfügungen für den Pflege-Fall vorsorgen.

Ist jemand nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen, dürfen entgegen landläufiger Ansicht nicht automatisch Ehepartner oder Kinder einspringen. Vielmehr setzt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer ein, erläutert Dirk Harders von der Bundesnotarkammer in Berlin.

Die Patientenverfügung kann dabei sicherstellen, dass nur eine Person des eigenen Vertrauens mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird, sagt Michaela Gehms von der Deutschen Hospiz Stiftung in Dortmund. »Das Gericht ist sogar froh, wenn jemand vorgeschlagen wird.« Zu unterscheiden seien dabei drei Säulen: Erstens sei eine Vorsorgevollmacht zu medizinischen Behandlungsfragen sinnvoll: »Darin ernenne ich jemanden, der mein Patientenanwalt werden soll.«

Zweitens ist laut Gehms eine Vorausverfügung notwendig, das inhaltliche Herzstück der Patientenverfügung. »Sie ist eine direkte Handlungsanweisung an den Arzt.« Schwammige Formulierungen wie »Ich will nicht an Schläuchen hängen« seien möglichst zu vermeiden. Stattdessen sollte die Verfügung so konkret wie möglich etwa auf Fragen der künstlichen Ernährung oder der Wiederbelebung eingehen.

Eine Betreuungsverfügung als dritter Teil richtet sich an das Vormundschaftsgericht. In ihr können der Betreuer oder auch Wünsche zur Lebensgestaltung bei einer Betreuung festgelegt werden. Doch in bestimmten Fällen wie der »Einwilligung in schwerwiegende medizinische Eingriffe« haben stets die Richter das letzte Wort.

Von der medizinischen Seite zu unterscheiden ist die Regelung der Alltagsgeschäfte und Vermögensangelegenheiten. Hier könne auch eine andere Person durch eine Vorsorgevollmacht beauftragt werden, erläutert Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf: »Vielleicht soll der Lebenspartner die Behandlung im Krankenhaus regeln, aber man traut ihm keinen Überblick über die Finanzen zu.«

Eine Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall vor dem Notar verfasst werden. »Ein einfaches Schriftstück wird häufig von den Banken nicht akzeptiert«, so Dirk Harders von der Bundesnotarkammer. Zudem entwirft der Notar auch den Text und geht ihn mit dem Klienten noch einmal durch. Auch stellt er die Geschäftsfähigkeit fest.

Wichtig ist es laut Harders, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen: Sinnvoll sei es, die Vorsorgevollmacht sofort wirksam werden zu lassen, etwa mit der Formulierung: »Hiermit erteile ich XY die Vollmacht«. Missbrauch muss dann vermieden werden: »Man sollte die Urkunde, die die Vollmacht enthält, nicht aus den Händen geben.« Keine Alternative sei die Formulierung: »Wenn ich nicht mehr in der Lage sein sollte...«. Dann könne es zum Streit darüber kommen, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, unter Umständen sind aufwendige Gutachten erforderlich.

Die besten Verfügungen nützen allerdings nichts, wenn niemand von ihrer Existenz weiß. »Die Dokumente sollten nicht in der untersten Wohnzimmerschublade verschwinden«, warnt Michaela Gehms. Auch sollte der Bevollmächtigte über die ihm zugedachte Aufgabe Bescheid wissen.

Informationen: Deutsche Hospiz Stiftung, Im Defdahl 5-10, 44141 Dortmund (Tel.: 0231/73 80 730, Fax: 0231/73 80 731).

www.hospize.de

08.07.2004  

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