strukturen

      • e-Basisdemokratie
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Nach derzeitigem Kenntnisstand führte Chancen im Mai

2003 als erster Verein in Deutschland per Satzung die

e-Basisdemokratie ein.

Das Internet ermöglicht Entscheidungen auch dann schnell zu

treffen, wenn aller Mitglieder an der Entscheidungsfind-

ung beteiligt werden.

Die Strukturen von Chancen ermöglichen:

  • möglichst viel Gleichberechtigung (Basisdemokratie)
  • möglichst viel Liberalität, Pluralität und Aktivität
  • ein schnelles Handeln des Vereins

Chancen verfolgt ein "Plattformkonzept". D.h. jedes Mitglied hat

die Möglichkeit den Verein für Projekte zu nutzen. In der Satzung heißt

es:"Der Geschäftführende Vorstand hat Anregungen von Mitgliedern mit

Stimmrecht zu satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins umgehend

umzusetzen, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Sollte er

einer Anregung nicht nachkommen, hat er dies gegenüber sämtlichen

Mitgliedern mit Stimmrecht auf Antrag schriftlich zu begründen."

(§11 Absatz 7).

Die Satzung sieht des weiteren u.a. Folgendes vor:

  • Mitglieder können als Bevollmächtigte den Verein gerichtlich und
  • außergerichtlich vertreten (§ 11 Absatz 2 und 10)
  • Mitglieder können eine Sektion des Vereins gründen (§ 17)
  • Mitglieder erhalten sämtliche E-Mail Adressen der anderen
  • Mitglieder erhalten. Mitgliederdaten dürfen aber nur mit der
  • Zustimmung der Mitglieder weitergegeben werden. (§ 18)
  • Mitglieder können sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied
  • vertreten lassen. (u.a. § 5, Absatz 1)
  • Vor wichtigen Entscheidungen muß der Vorstand alle Mitglieder
  • per e-Mail informieren, und ggf. eine Mitgliederversammlung zur
  • Entscheidung einberufen. (§ 11 Absatz 7)
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht maximal aus 2 Leuten,
  • dem erweiterten Vorstand können beliebig viele Mitglieder angehören.
  • (§ 11 Absatz 1 und § 12)
  • Mitglieder können jederzeit Auskunft vom Vorstand verlangen und
  • jederzeit sämtliche Vereinsunterlagen (außer den Mitgliederdaten)
  • einsehen. (§ 11, Absatz 6)
  • Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • auf Wunsch der Mitglieder sind sehr niedrige Quoten vorgesehen (§ 7)



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